Regelung zu Fehltagen im Praktikum

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Während des Praktikums können maximal zwei Tage aus triftigen Gründen versäumt werden. Triftige Gründe sind insbesondere Prüfungen der Universität oder Erkrankung. Die Prüfungstermine sind der Praktikumslehrkraft zu belegen. Bei Erkrankung ist der Praktikumslehrkraft ein ärztliches Attest vorzulegen. Die versäumten ein oder zwei Tage müssen zeitnah nachgeholt werden – bei studienbegleitenden Praktika innerhalb des Praktikumszeitraumes, bei Blockpraktika unmittelbar danach.